1. Allgemeines . Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MDC Daetwyler GmbH, Daimlerstraße 3, D - 64347 Griesheim, gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2. Unsere sämtlichen Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen auf der Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wir nehmen Bestellungen ausschließlich zu diesen Bedingungen entgegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vorschriften des Bestellers oder Abreden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

1.3. Mit der Erteilung eines Auftrages oder der Annahme von Leistungen erkennt der Besteller die Geltung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur für den betreffenden Vertrag, sondern auch für alle künftigen Verträge an, auch wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.

2. Angebote . Angebotsunterlagen

2.1. Das in unseren Prospekten, Preislisten undWerbeunterlagen enthaltene Angebot und Einzelangebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit der Annahme der Bestellung durch uns zustande. Nebenabreden zu unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sowie Vereinbarungen mit unseren Außendienstmitarbeitern bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.2. In Zweifelsfällen ist für den Vertragsinhalt ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2.3. Die in unseren Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben, Abbildungen und Zeichnungen sind branchenübliche Näherungswerte. Sie gelten nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An diesen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.

3. Erklärungen . Schriftform

3.1. Erklärungen des Bestellers sind ausschließlich an uns zu richten. Erklärungen gegenüber dritten Personen oder Außendienstmitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung.

3.2. Soweit das Gesetz oder diese AGB die Schriftform erfordern, ist diese Form auch bei Übermittlung durch Telefax oder E-mail mit elektronischer Signatur gewahrt. Auf das Erfordernis der elektronischen Signatur kann übereinstimmend verzichtet werden.

4. Preise . Zahlungsbedingungen

4.1. Unsere Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Warenpreise gelten ferner zuzüglich Vorfracht, Verzollung, Abwicklung und Verpackung (TVA) sowie Frachtkosten. Für Warenlieferungen bzw. Auftragsausführungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten wird eine Notdienstpauschale erhoben. Für Wartungsund Servicearbeiten gelten die jeweils gültigen Kostensätze laut unserer separaten Preisliste. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird von uns in jedem Fall mit dem am Tag der Leistung geltenden Satz zusätzlich berechnet.

4.2. Die MDC Unterlagen sind in Deutsch und Englisch erhältlich. Alle weiteren Sprachen werden gegen Gebühr auf Kundenwunsch übersetzt und dem Kunden belastet.

4.3. Alle Rechnungen sind vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Unsere Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt. Etwaige Skonto-Zusagen gelten nur, falls sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Leistungen nicht in Rückstand befindet. Im Übrigen gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung angegebenen Zahlungsbedingungen.

4.4. Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, können wir nach unserer Wahl Vorauskasse, Leistung Zug um Zug oder Sicherheitsleistung verlangen. Wir sind berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zu setzen, um der Leistungsbestimmung nachzukommen und unsere Leistung solange zu verweigern. Bei Verweigerung d es Bestellers oder nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Besteller einer ihm uns gegenüber obliegenden Zahlungspflicht nicht bei Fälligkeit nachkommt.

4.5. Bei Zahlungsverzug des Bestellers oder Verschlechterung dessen Kreditwürdigkeit werden unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller, auch aus anderen Geschäften, sofort fällig. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, entgegengenommeneWechsel, die noch nicht fällig sind, gegen sofortige Zahlung zurückzugeben. Nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller können wir die Erfüllung unserer Verpflichtungen, auch aus anderen Geschäften, bis zum Erhalt der Zahlung einstellen.

4.6. Der Besteller kommt spätestens nach 40 Tagen ab Rechnungsdatum in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, wenigstens jedoch 8 Prozentpunkte über dem Basiszins gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, Inkassokosten und sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen.

4.7. Eine nachträglich von uns eingeräumte Stundung berührt vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung die Verzinsungspflicht nicht.

4.8. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers, der diese auf Anforderung unverzüglich zu erstatten hat. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für die rechtzeitige Vorlage des Wechsels oder Schecks oder die rechtzeitige Protestierung wird ausgeschlossen.

4.9. Der Besteller ist nur zur Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts an fälligen Beträgen ist nur bis zur Erfüllung der Gegenleistung aus demselben Vertrag oder bis zur Erfüllung einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung des Bestellers möglich.

4.10. Soweit wir Arbeiten im Auftrag eines Unternehmens der MDC Daetwyler Gruppe ausführen, insbesondere für die MDC Max Daetwyler AG (Schweiz), geschieht dies im Namen und für Rechnung jenes Unternehmens. Eine Aufrechnung von Forderungen des Bestellers gegen ein anderes Unternehmen der MDC Daetwyler Gruppe mit unseren Forderungen ist ausgeschlossen.

5. Leistungsfristen . Termine

5.1. Für unsere Leistungen vereinbarte Fristen und Termine gelten nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

5.2. Eine nur ihrer Dauer nach bestimmte Leistungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem volle Einigung über alle Details des Auftragsinhaltes erzielt wird, frühestens mit der Annahme des Auftrages durch uns, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer etwa vom Besteller zu leistenden Anzahlung.

5.3. Befinden wir uns mit einer Leistung im Verzug, darf der Besteller nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns schriftlich eine dem Auftragsgegenstand angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen.

5.4. Höhere Gewalt und alle Umstände, die außerhalb des persönlichen Einflussbereiches der Vertragspartner liegen, wie z.B. Krieg, Mobilmachung, Brand, Überschwemmung, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme, Embargo, Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen, Verbot des Devisentransfers, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauchs, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Treten solche Umstände ein, nachdem Verzug eingetreten ist, bleiben für die Dauer ihrer Wirksamkeit die Verzugsfolgen ausgeschlossen. Der Leistungszeitpunkt verschiebt sich um die Dauer der Behinderung.

5.5. Stellt sich nach Abschluss eines Kaufvertrages heraus, dass ein Vorlieferant endgültig nicht oder mit erheblicher Verspätung liefert oder Einfuhrbeschränkungen den Bezug der Ware auf unabsehbare Zeit hindern, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Eintritt dieses Umstandes ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen und bereits erhaltene Leistungen sind zurück zugewähren. Soweit eine Partei dieses Vertrages das Leistungshindernis zu vertreten hat, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5.6. Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch des Bestellers verzögert, dürfen wir nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Verzögerung berechnen.

5.7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, können wir den uns dadurch entstehenden Schaden ersetzt verlangen und nach Setzung einer Nachfrist, die mindestens einen Monat betragen muss, vom Vertrag zurücktreten.

5.8. Wir sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und jede Teillieferung für sich zu berechnen.

6. Abrufverträge . Wartungsverträge . Serviceverträge . Austauschkauf

6.1. Abrufverträge sind Dauerschuldverhältnisse auf wiederkehrende Lieferung von Waren auf Abruf des Bestellers. Wartungsverträge sind Dauerschuldverhältnisse auf Kontrolle der vertragsgegenständlichen Maschinen beim Besteller. Serviceverträge sind auf die einmalige Kontrolle oder Instandsetzung von Maschinen beim Besteller gerichtet. Austauschkauf ist die Lieferung von austauschfähigen Ersatzteilen.

6.2. Bei Abrufverträgen sind unsere Leistungsfristen und Termine nicht verbindlich zugesagt.

6.3. Bei Wartungs- und Serviceverträgen sind kurzfristige Terminabweichungen möglich und unsere Leistungsfristen und Termine nicht verbindlich zugesagt. Der Besteller ist verpflichtet, das für die Durchführung der Tätigkeit erforderliche, eigene Personal kostenfrei zur Verfügung zu stellen und den Zugang sicherzustellen. Entstandene Kosten für Leistungsversuche und Wartezeiten, die aufgrund der Verletzung der vorgenannten Pflichten erfolglos bleiben, hat der Besteller zu tragen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller dies nicht zu vertreten hat.

6.4. Tritt bei den Abruf- oder Wartungsverträgen eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so kann jede Partei eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren verlangen. Dies gilt nicht, wenn eine kürzere Laufzeit als zwölf Monate vereinbart wurde. Beim Austauschkauf werden generalüberholte Ersatzteile als austauschfähige Teile (ATF-Teile) geliefert. Die Lieferung erfolgt entweder zum Listenpreis oder im Austausch gegen ein defektes Teil des Bestellers zu einem reduzierten Warenpreis (Austauschpreis). Die Lieferung zum Austauschpreis erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der Besteller uns innerhalb von drei Wochen ab Erhalt unserer Ware ein reparaturfähiges Teil zusendet. Über die Reparaturfähigkeit entscheidet abschließend unser Abnehmer. Ist die Reparatur des eingesendeten Teils technisch oder wirtschaftlich nicht mehr möglich, berechnen wir die Differenz zum Listenpreis nach.

6.6. Im Übrigen gelten die anderen Bestimmungen dieser AGB.

7. Versand . Gefahrübergang . Rücknahme von Verpackungen

7.1. Wir versenden die Waren auf Wunsch und Rechnung des Bestellers. Wenn wir keine besondere Versandvorschrift vom Besteller erhalten, versenden wir die Ware auf dem nach unserem Ermessen günstigsten Versandweg. Die Transportgefahr trägt der Besteller. Wir versichern auf Kosten des Bestellers Warensendungen gegen die üblichen Transportgefahren durch Spediteure oder unsere eigenen Fahrzeuge und Abholungen, es sei denn, dass der Besteller die Versicherung nicht wünscht und uns dies vor dem Versand mitteilt.

7.2. Die Gefahr des nicht von uns zu vertretenden Untergangs oder der nicht von uns zu vertretenden Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Spediteur oder, wenn dieWare nicht versandt werden kann oder soll, mit der Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft auf den Besteller über.

7.3. Soweit wir nach der Verpackungsordnung verpflichtet sind, Verpackungen zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackungen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei der Begebung von Wechseln und Schecks gilt unsere Forderung, für die wir den Wechsel oder Scheck entgegen genommen haben, erst mit dessen Einlösung als getilgt.

8.2. Bei vertragswidrigem Verhalten d es Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir befugt, die Ware zurückzunehmen und zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeit d es Bestellers angerechnet. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

8.3. Der Besteller ist berechtigt Vorbehaltswaren im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen. Alle Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung von Waren, an denen unser Eigentum oder Miteigentum besteht, tritt der Besteller schon jetzt an uns ab und diese gehen bereits mit dem Abschluss des Veräußerungsgeschäftes auf uns über. Dies gilt auch, wenn die Waren an mehrere Abnehmer veräußert werden. Für den Fall, dass uns die veräußerte Ware nicht ganz gehört oder dass sie zusammen mit uns nicht gehörenden Waren veräußert wird, erfasst die Abtretung den Gegenanspruch nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns die Namen und Anschriften seiner Abnehmer sowie die Daten und Beträge jeder einzelnen Rechnung über die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware umgehend bekanntzugeben. Der Besteller darf die abgetretenen Forderungen einziehen. Wir können diese Befugnisse widerrufen, wenn der Besteller eine ihm uns gegenüber obliegende Verpflichtung nicht pünktlich erfüllt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen.

8.4. Der Besteller ist nicht berechtigt Waren an denen wir Eigentum oder Miteigentum haben zu Verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er ist ferner nicht berechtigt Vorbehaltsware an Abnehmer zu veräußern, wenn er die aus der Weiterveräußerung der Ware entstehende Forderung bereits anderweitig an einen Dritten abgetreten hat oder der Abnehmer zur Aufrechnung mit der Forderung aus der Weiterveräußerung berechtigt wäre oder ein Dritter die Pfändung von Forderungen des Abnehmers gegenüber dem Besteller angezeigt hat.

8.5. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen gegen den Abnehmer oder Dritte wegen des Untergangs oder Beschädigung der Vorbehaltsware, insbesondere Ansprüche aus Versicherungsleistung und aus unerlaubter Handlung, an uns ab.

8.6. Der Besteller hat uns unverzüglich mitzuteilen, wenn Waren, an denen unser Eigentum oder Miteigentum besteht, gepfändet werden oder über diese die Zwangsvollstreckung eröffnet wird.

8.7. Die Be- oder Verarbeitung von unseren Waren erfolgt für uns als Hersteller. Bei untrennbarer Verbindung oder Vermischung von unseren Waren mit anderen Waren oder Gegenständen des Bestellers oder Dritter setzt sich unser Eigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Rechnungswertes zum Wert der übrigen vermischten oder vermengten Gegenstände fort.

8.8. Soweit wir bei einer untrennbaren Verbindung oder Vermischung unserWare nicht Miteigentum erwerben, überträgt uns der Besteller, wenn er Eigentümer geworden ist, Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Rechnungswertes zum Wert der übrigen vermischten oder vermengten Gegenstände zur Sicherheit. Dabei gilt als vereinbart, dass der Besteller für uns den Gegenstand insoweit wie ein Verwahrer besitzt und die Kosten und Lasten alleine trägt.

8.9. Sollten wir weder Miteigentum erworben haben, noch der Besteller Eigentümer geworden sein, tritt der Besteller schon jetzt alle Anwartschaftsrechte, die zu seinem Erwerb des Eigentums oder Miteigentums führen können, an uns ab. Im Übrigen ist er verpflichtet, eine andere Sicherheit zu stellen.

8.10. Verliert unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit, ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich eine Sicherung an den gelieferten Gegenständen oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Bestellers geltenden Recht wirksam sind und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommen.

8.11. Übersteigt der Nennwert der bestehenden Sicherheiten den Nennwert unserer besicherten Forderungen um mehr als 20%, geht die Sicherheit in dieser Höhe auf den Besteller über, der diese bereits jetzt annimmt. Von mehreren fälligen Sicherheiten gegen ausländische und inländische Schuldner, geht die gegen ausländische Schuldner zuerst über. Von mehreren gleichwertigen Forderungen die ältere vor der jüngeren. Der Besteller erhält auf Verlangen eine Aufstellung der Sicherheiten und besicherten Forderungen.

8.12. Der Besteller haftet ab Gefahrübergang für alle Schäden an der Vorbehaltsware und deren Zerstörung auf Schadensersatz. Der Anspruch erlischt durch die Zahlung des vollständigen Kaufpreises.

9. Sachmängelhaftung

9.1. Voraussetzung für unsere Gewährleistungspflicht ist, dass der Besteller uns den Mangel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzeigt und dass dies, soweit der Mangel bei der im ordnungsmäßigen Geschäftsgang tunlichen Untersuchung schon sogleich nach dem Eingang der Ware entdeckt werden konnte, spätestens innerhalb von acht Tagen nach dem Wareneingang geschieht. Offensichtliche Verpackungsschäden sind ferner dem Frachtführer anzuzeigen. Die Haftung für nicht offensichtliche Mängel bleibt hiervon unberührt.

9.2. Wir leisten nur für solche Warenmängel Gewähr, die bereits bei Gefahrübergang vorhanden waren. Beschaffenheitsoder Haltbarkeitsgarantien werden nicht übernommen. Dies gilt auch für Artikel- und Qualitätsangaben sowie technische und kaufmännische Beschreibungen.

9.3. Bei der Lieferung von Neuteilen gilt die Gewährleistung 12 Monate ab Ablieferung.

9.4. Bei der Lieferung von werksüberholten Ersatzteilen gilt die Gewährleistung sechs Monate ab Ablieferung.

9.5. Für die Lieferung von ATF- Teilen gilt die Gewährleistung sechs Monate ab Ablieferung.

9.6. Die gleichen Fristen gelten, wenn der Einbau des zu liefernden Teils durch unsere Service Techniker Gegenstand des Kaufvertrages ist oder bei einem Servicevertrag von einem unserer Außendienstmitarbeiter ein defektes Teils gegen ein Ersatzteil ausgetauscht wird.

9.7. Für unsere Werkleistungen beträgt die Gewährleistung 12 Monate ab Abnahme.

9.8. Der Besteller kann wahlweise Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen. Die Nachbesserung ist ausgeschlossen, wenn die Kosten den Rechnungswert um mehr als 30% übersteigen. Kann der Mangel durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht behoben werden, ist der Besteller berechtigt, den Rechnungsbetrag zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

9.9. Wir haften nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder einen Dritten, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen.

9.10. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die Ware ohne unsere Zustimmung verändert wird oder wenn der Besteller die Benutzungsvorschriften nicht befolgt.

10. Haftung . Pflichtverletzung

10.1. Für Schäden, die nicht Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden sind, haften wir nur, wenn diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

10.2. Dies gilt insbesondere auch für Schäden an Sachen des Bestellers oder Dritter und für Vermögensschäden, die als Folge von Mängeln an den von uns gelieferten Waren entstehen. Ferner für Folgen von Fehlern, die bei den Vertragsverhandlungen unterlaufen, insbesondere für die Folgen einer unzureichenden oder unrichtigen Beratung des Bestellers oder Bedienungsanleitung sowie für Nachteile, die der Besteller dadurch erleidet, dass wir

vertragliche Nebenpflichten, beispielsweise eine Beratungs- oder Schutzpflicht, verletzen.

10.3. Soweit die Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unser Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10.4. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.

10.5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

11. Urheberschaft und Datenschutz

11.1. Unterlagen und Kenntnisse die eine Vertragspartei aus der Geschäftsverbindung erhält dürfen ausschließlich für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwendet werden und sind wie eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim zu halten. Die Pflicht endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsbeziehung. Die Pflicht tritt nicht ein, wenn Unterlagen und Kenntnisse allgemein bekannt oder bei Weitergabe zur Übermittlung an berechtigte Dritte bestimmt sind.

11.2. Die im Rahmen der Anbahnung und Abwicklung des Vertragsverhältnis anfallenden Daten werden nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und erforderlichenfalls geändert.

11.3. Wir sind berechtigt, diese Daten im Rahmen der Erfüllung des Geschäftszweckes an unsere Außendienstmitarbeiter und für den Kunden zuständigen Handelsvertreter zu übermitteln.

11.4.Bei Zahlungsverweigerung oder Zahlungsverzug können die Daten an Inkassounternehmen, Rechtsbeistände und Schuldnerdateien weitergegeben werden.

12. Rücktrittsvorbehalt
Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn seine Erfüllung auf technische Schwierigkeiten stößt, die unüberwindbar sind oder deren Überwindung einen im Vergleich zum Wert der von uns zu erbringenden Leistung unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. In diesem Fall wird der Besteller unverzüglich benachrichtigt und erhält seine erbrachte Vorleistung zurück.

13. Erfüllungsort . Gerichtsstand . Anwendbares Recht

13.1 Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere Leistung, Nacherfüllung, Rücknahme von Verpackungen und Zahlung, ist unser Geschäftssitz.

13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag sowie für Urkundsprozesse, insbesondere Wechsel- und Scheckprozesse ist unser Geschäftssitz. Wir haben jedoch das Recht, den Besteller auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.

13.3 Bei Auslandsgeschäften unterliegt das ganze Vertragsverhältnis, soweit nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland zwingend nicht anwendbar und hat der Vertragspartner seinen Sitz in einem Staat, in welchem das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) gilt, so ist dieses unter Berücksichtigung der Vereinbarungen im Vertrag und dieser AGB anzuwenden. Für andere Vertragspartner ist ergänzend zu den Vereinbarungen des Vertrages und dieser AGB das Recht des angerufenen Gerichts anzuwenden.

14. Sonderregelung
Für alle Verträge zwischen uns und der Daetwyler Graphics AG (Schweiz) gelten in Abweichung zu den vorstehenden Regelungen ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Daetwyler Graphics AG (Schweiz) in der jeweils geltenden Fassung.

15. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleich aus welchem Grunde, unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

16. Inkrafttreten
Diese AGB treten mit Wirkung vom 01.01.2010 in Kraft.